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Die Weitsichtigkeit einer Eintagsfliege

Jahrelang wurden ihre illegal Tätigkeit toleriert, die Pflegekräfte aus Slowakei, Tschechien etc., die eine 24 Stunden Betreuung der Pflegebedürftigen zu Hause noch leistbar machten.

Von offiziellen Stellen wurden die Adressen der Vermittler an die Angehörigen weitergeben. Was zugegeben ein Eingeständnis der Politik ist, das wir sie
b r a u c h e n. Das hat sich nun von einer Minute auf die andere geändert. Man wird nun auf die gleiche Stufe mit einem Kriminellen gestellt, bedient man sich solcher Pflegekräfte. Strafen bis € 10.000 sind angedroht. Man soll sich den legalen hier tätigen Anbieter bedienen. Die Kosten für diese Dienstleistung liegt allerdings bei € 8.000.- bis € 9.000.- im Monat. Sogar eine Politikerin meinte dazu, dass sich nicht einmal ein besser Verdienenter  dies leisten kann.

Woher kommt nun der plötzliche Sinneswandel, steckt hier die Arbeit einer Lobby dahinter. Eine Frage, die sicherlich schwer bis kaum zu beantworten ist. Seltsamerweise war einige Monate zuvor  den Medien zu entnehmen, dass Institutionen, die die Betreuung zu Hause anbieten, über Kundenrückgang klagten und dass ihre Tätigkeit ohne Subventionen von der öffentlichen Hand nicht mehr oder nur eingeschränkt durch zu führen sind.

Nun wird hektisch über eine mögliche kurzfristige Lösung nachgedacht, nach dem Motto beginnt das Boot bereits zu sinken, müssen wir uns endlich Gedanken darüber machen, wie wir das Loch stopfen sollten.

Da fällt mir ein, dass bereits im Jahre 1995 ein Politiker von einer Pflegedienstleitung auf ein derartiges Szenario aufmerksam gemacht wurde und zur Antwort bekam, dass er dieses Thema politisch nicht durchbringt.

Nun hoffe ich, dass die Thematik jetzt politisch durchgebracht werden kann und für die Betroffenen eine brauchbare  Lösung bringt. Nur meine Hoffnung ist nicht all zu groß.

 

6.8.06 14:17


Die ewige Suche nach dem Gral

Samstag, den 14.05. , war es schwarz auf weis in einer österr. Zeitung zu lesen. In Österreich herrscht der Pflegenotstand. Österreich wird von ausländischem Pflegepersonal überschwemmt. In der Pflege herrscht der Pfusch. Qualifiziertes Personal bekommt keine Anstellung.fficeffice" />


Mein erster Gedanke war, gut dass es nicht Freitag der 13. war, an dem diese Reportage veröffentlicht wurde. Aber der Reihe nach und zuvor noch eine Klarstellung. Ich wage es nicht die Situation in einem Altenwohnheim aufgrund von Zeitungsartikeln zu beurteilen. Das wäre schlicht und einfach unseriös.


 


Angefangen hat es mit einem Artikel im Lokalteil dieser Zeitung. Ein örtlicher Politiker prangerte Misshandlungen an einem Bewohner im Altenheim an. Kurz darauf die Reaktion des Rechträgers des Altenwohnheimes, bei uns ist alles in Ordnung. Wieder ein Artikel, die Staatsanwaltschaft soll den Vorfall prüfen. Reaktion: Personal ist im Dauerstress zu viele Überstunden müssen geleistet werden. Solche Vorfälle seien vorprogrammiert.


 


Wie war die erste Reaktion – bei uns ist alles in Ordnung -  oder doch nicht. Aussagen wie zu wenig Personal, keine Zeit für ordentliche Pflege, Kompetenzstreitigkeiten und dazu wird noch der Markt von Pflegehelfern überschwemmt, denen die Voraussetzungen zum Umgang mit schweren Pflegefällen fehlen.


 


Interessant ist hier auch die Reaktion des Verantwortlichen in der Landesregierung. Es sei keine Auffälligkeit in der Personalsituation zu sehen, sämtliche Standards werden eingehalten. Das Gegenteil ist der Fall, es gibt, zitiere: „eher eine Überbesetzung an Diplompflegern im Vergleich zu den Pfleghilfskräften und dem angelernten Personal „.


 


Angeboten wurde seitens der Landesregierung eine Supervision für die Mitarbeiter, Weiterbildung für die Mitarbeiter und Superversion sollte in den Institutionen selbstverständlich sein.  Teamsupervision ist wichtig und hilft den Mitarbeitern  das Miteinander, um die Zusammenarbeit, um Konflikte, Störungen und Klärungen, zu bewältigen.


 


Wie anfangs gesagt, hier Lösungsvorschläge anhand von Zeitungsartikeln zu bringen, ist unseriös. Dazu wäre eine Begutachtung des Heimes notwendig.


 


Der zweite Gedanke war, das ist ja alles nichts Neues.


 


Artikel Mai 1997:


Pflege das Zukunftsproblem Zitat: „Zeiten, in denen nicht pflegebedürftige Menschen in Altenwohnheimen wohnen, sind vorbei. „


Zitat: „Insgesamt werden für die Versorgung Pflegebedürftiger bis 2010 bis zu 700 zusätzliche Vollzeitarbeitsplätze notwendig sein.“


 


Artikel Dezember 1997


Senioren als Faustpfand  Zitat: „wieder einmal sind Vorwürfe gegen ein Altenheim auf dem Tisch. Wieder einmal gibt es Streit, Schuldzuweisungen, Dementis. Wieder einmal verlautet vom Land, man wisse um die Probleme, könne aber nicht viel tun. „


 


Artikel Februar 2002


Kampf gegen Billiganbieter


 


Ein Hilfsdienst leitet rechtliche Schritte gegen ausländische Anbieter von Pflege ein. Vom Hilfsdienst musste Mitarbeiter gekündigt werden, Gründe dafür seien die Abwanderungen von Kunden in den Schwarzmarkt.


 


Artikel  15 April 2002


Ausländerstopp verschärft die Lage


 


Mehr Ausbildungsplätze und weniger Barrieren für ausländische Kräfte in der Pflege fordert ein Politiker.  Zitat:“hinderlich sei die Absicht der Bundesregierung, nur Arbeitskräfte mit einem Mindesteinkommen von € 1960. - nach Österreich zu lassen. Im Pflegebereich sei das eine zu hohe Hürde, weil das Anfangsgehalt nur € 1740. - betrage.“


 


.... diese exemplarisch herausgezogene Artikel lassen sich bis 2005 fortsetzen. Das traurige daran, sie beziehen sich auf ein einziges Bundesland. In einem anderen Bundesland wurde ein Heim von der zuständigen Heimaufsicht behördlich geschlossen, dessen ungeachtet wurde es weitergeführt. Man bezahlte locker die Verwaltungsstrafe.


 


Forderungen nach universitärer Ausbildung, nach besserer Ausbildung,  nach besserer Bezahlung des Pflegepersonales sind immer wieder zu hören und zu lesen. Diese Forderungen sind berechtigt.


 


Was ist für ein Altenheim wichtig? Die Pflege, die wirtschaftliche Führung, der Bewohner?


 


Über den Kunden, sprich Bewohner, brauchen wir uns keine Gedanken machen. ER kommt von selbst, die gesellschaftliche und demographische Entwicklung sorgt dafür, dass es zu keinem Ausfall von potentiellen Kunden kommt. Alleine die Bezahlung der Leistungen durch den Kunden  kann problematisch werden.


Die Pflege ergibt sich in fachlich hochqualifizierte Ausbildungen, die dann kaum zu Anstellungen führen, da zu teuer und an der Basis nicht gebraucht.


Heimleitungen sind dem Diktat des Rechtsträgers unterworfen, was schlicht zu Einsparungen und Qualitätsverlust führt.


 


Ist das die Realität oder doch zu spitz formuliert ? Anstatt hier bissig zu werden, ist es angebracht praktikable Lösungen anzudenken und zur Diskussion zu stellen.


 


Darum fragen wir uns jetzt nicht was für ein Altenheim wichtig ist, sondern was ist ein Altenheim.  Es ist ein Dienstleistungsbetrieb, der Verantwortung und Verpflichtung, welche wir unserer älteren Generation schuldig sind, gerecht werden soll.


Ein Dienstleistungsbetrieb, der als Gesamtes funktionieren muss. Das bedeutet, dass nicht die Pflege, die Heimleitung  für sich alleine wirken, sondern beide gemeinsam und im Zusammenwirken für den Kunden/Bewohner tätig sind. Eine klare Organisationsentwicklung stellt die Grundlage für den Dienstleistungsbetrieb Altenheim dar. Beispielhaft genannt sind duale Führungsebene ( bereits angesprochen), klare Kompetenzverteilungen, Mitarbeiterverantwortung. Eins ist klar, die öffentliche Heime sollen soweit wie möglich kostendeckend wirtschaften, Die privaten Heime sollen Gewinne erzielen. Sie tragen auch das unternehmerische Risiko. Ein Altenheim ein Dienstleistungsbetrieb - ein wirtschaftlich geführtes Unternehmen - der Gewinne bzw. kostendeckend arbeiten soll , unmöglich oder doch ?


 


Betrachtet man den strukturellen Aufbau eines Altenwohnheimes so ergeben sich folgende Ebenen: Heimleitung,  Pflegedienstleitung , Küche, Stationsleitung, Hilfskräfte. Bereits aus der Aufzählung lässt sich die geforderte Qualifizierung der angestellten Arbeitskräfte erkennen.


Heimleitung und Pflegedienstleitung bedürfen einer über die fachliche Qualifizierung hinausgehende Ausbildung. Küche und Stationsleitung eine fachliche Qualifizierung. Hilfskräfte eine fachbezogene Ausbildung. 


Sehen wir die Aufgaben der einzelnen Ebenen genauer an und fordern die entsprechende Qualifikation .


 


Heimleitung:


betriebswirtschaftliche Ausbildung mit Zusatzmodul Krankenpflege


 


Pflegedienstleitung:


Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege mit Diplomabschluss – Ausbildung im Management Zusatzmodul Betriebswirtschaft Zusatzmodul Gerontologie


 


Stationsleitung : allgemeine Krankenpflege mit Diplomabschluss, Ausbildung zur Stationsleitung Zusatzmodul Gerontologie


 


Hilfskräfte: AltenfachbetreuerIn und PflegehelferIn mit einer an der Krankenpflege orientierten Ausbildung.


 


Hieraus ergibt sich, dass Institutionen bis zu einer Größe von maximal 50 Bewohnern Heimleitung und Pflegedienstleitung in Personalunion geführt werden können.


Stationsleitungen haben in ihrem Verantwortungsbereich Eigenverantwortung und können die Hilfskräfte unterstützend und in deren Ausbildungsniveau einsetzen.


Institution mit mehr als 50 Bewohnern verfügen somit über Leitungen, die anhand ihrer Ausbildung ein gegenseitiges Wissen haben und duale Entscheidungen tragen.


 


Ausbildungen alleine führen jedoch nicht zu einer kostendeckenden und/oder gewinnorientierten Leitung einer Institution. Sie sind aber der Eckpfeiler, der den optimalen Einsatz des Personales zur  bewohnerorientierten Pflege, sowie den Spagat zur kaufmännischen Führung der Institution gewährleisten soll.


Heim und Pflegedienstleitungen sind in ihrer Führungsposition verantwortlich gegenüber dem Bewohner, dem Personal und dem Betreiber der Institution.  In ihren Entscheidungen sind diese Punkte mit gleicher Wertigkeit zu behandeln.


Qualitätsmanagement wir hier als Gesamtes betrachtet. Gute Pflege führt zur Bewohnerzufriedenheit. Diese wirkt sich direkt auf die Zufriedenheit des Personales aus.


 


Kooperationen mit sozialen Hilfsdiensten bis hin zum Aufbau eines Gesundheitssprengels sind weitere Maßnahmen, die zu reduzierten Kosten führen.


Bedarfsorientierte Fort - und Weiterbildungen , in Form von Indoor oder Outdoor Seminaren, erhalten und steigern die Qualität.


Inanspruchnahme von externen Hilfsmittel, wie z.B. Controlling, Unternehmensberatungen, dienen zur Unterstützung und  Optimierung der Prozesse. Heute werden sie noch als negatives Instrument gesehen.


Die hier genannten Denkanstöße und erheben keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit.


 


Ich möchte nochmals auf die von der Pflege  immer wieder geforderten höheren Ausbildung eingehen.


Die Ausbildung der Pflege hat sich nach dem Bedarf zu orientieren. Hier kann ich mir eine allgemeine Grundausbildung vorstellen. Aus dieser heraus ergibt sich dann eine Spezialisierung in die jeweiligen Fachbereiche.  Mittlere und obere Führungsebenen benötigen entsprechende Zusatzausbildungen, die bis zum akademischen Abschluss reichen können. Mit anderen Worten, hier ist dem Grundsatz der Modulausbildung zu folgen, der für alle in der Pflege tätigen Personen gelten soll.


 


Da es sich bei der Pflege um keinen statischen Prozess handelt, ist unbedingt die Pflegewissenschaft zu nennen. Sie bietet die Grundlage pflegerische Prozesse weiterzuentwickeln und diese der Praxis zur Nutzung zu übergeben.


 


Pflegeskandale werden sich in Zukunft auch nicht vermeiden lassen, hier ist der Faktor Mensch eine unsicher Variable. Man kann sie jedoch auf ein Minimum reduzieren, obwohl dieses Minimum noch zuviel ist. Dies kann nur geschehen, wenn man bereit ist sich den Entwicklungsprozessen zu stellen, auf Seiten des Betreibers als auch  auf politischer Ebene. Gesetzliche Vorgaben sind Kontroll- und Regelungsinstrumente. Mit dem Heimaufenthaltsgesetz hat man ein Schritt getan.


 


Abschließend ist anzuführen, dass Österreich nicht ein Land der Pflegeskandale ist. Es gibt sehr viele gut geführte Institutionen. Nach diesen sollte man sich  richten.


 


Das Gesundheitswesen ändert sich, die Pflege- und Heimleitungen sind daher gefordert ihrer Verantwortung in den Entscheidungsprozessen bewusst zu werden und diese wahrzunehmen.


 


HMK


http://www.hmkberatung.at

23.5.05 10:39


Heimaufenthaltgesetz

Man kann nicht alle Menschen unter allen Umständen von allen Gefahren fern halten. Dies gilt in gleicher Weise für hilfsbedürftige, selbst verwirrte Heimbewohner. Eine andere Auffassung würde in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung eine ständige Überwachung der Bewohner nach sich ziehen, die jedoch weder mit der Würde des Menschen noch mit den Rechten auf Selbstbestimmung und Freiheit in Einklang zu bringen wäre. Ganz abgesehen davon, dass eine ständige Beaufsichtigung nicht möglich ist.fficeffice" />


 


Gewisse Risiken birgt das Leben in sich. Ältere Menschen haben - unabhängig vom Grad ihrer Behinderung - das Recht, persönliche Risiken einzugehen und dafür selbst die Verantwortung zu tragen. Es ist nicht Aufgabe der professionellen Pflege und Betreuung, normale Lebensrisiken auszuschließen, zumal dies immer auf Kosten der Selbstbestimmung und Lebensqualität geht. Die Gefahren sind zu minimieren und die Risiken zu begrenzen, aber ein völliger Risikoausschluss ist nicht möglich, auch rechtlich weder gefordert noch zulässig. Denn jede Sicherungsmaßnahme ist ein Rechtseingriff  in die Freiheitsrechte der Betroffenen, die in unserer Rechtsordnung, aber auch in den ethischen Grundsätzen der Pflege in besonderer Weise respektiert und geschützt werden.


 


Bei der Anwendung darf die verantwortliche Person niemals das Ziel des Vorgehens aus den Augen verlieren: Auf der einen Seite weitestgehende Wahrung der persönlichen Freiheit, des Selbstbestimmungsrechtes, des Wohls und der Würde des Bewohners, auf der anderen Seite größtmögliche Sicherheit für das Leben und die Gesundheit dieses Bewohners und anderer Menschen. Folgendes muss im Auge behalten werden: Aus organisations-psychologischer Sicht stellt die Anordnung eines Freiheitsentzugs „Macht durch Zwang“ dar. Dass dabei die Beziehung und das Vertrauensverhältnis zwischen Bewohner und Pflegepersonal auf eine harte Probe gestellt werden, bedarf wohl keiner näheren Begründung.


Das neue Gesetz beseitigt eine rechtliche Grauzone, schafft überwiegend klare Verhältnisse, führt zu Schutz und Sicherheit für beiden Seiten und liegt grundsätzlich im Interesse der Bewohner und des Pflegepersonals.


 


Das Heimaufenthaltsgesetz ist ein Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthaltes in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen.


 


Wo kommt das Gesetz zur Anwendung?


 


In allen Alten- und Pflegeheime, Seniorenresidenzen, Tagesheimstätten zur Pflege und Betreuung von alten Menschen, die wie ein Heim organisiert, oder diesen angeschlossen sind, Heime für behinderte Menschen, Wohngemeinschaften und andere Einrichtungen, in denen mindestens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen leben.


 


Was ist eine Freiheitsbeschränkende Maßnahme?


 


 Eine Freiheitsbeschränkung im Verständnis dieses Gesetzes liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem Willen zu verändern. Die Unterbindung persönlicher Ortsveränderungen mit physischen Mitteln, das sind mechanische, elektronische und medikamentöse Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt letztlich nur dann vor, wenn der Betroffene gegen oder ohne seinen Willen beschränkt wird, wenn ihm während des Aufenthaltes in der Einrichtung entweder gegen seinen ausdrücklichen Willen oder ohne seinen Willen (wenn er zu einer Willensabgabe nicht fähig ist) die Bewegungsfreiheit entzogen wird.


Solche physischen Mittel sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. Beispiele hiefür sind etwa die Anbringung eines Steckgitters am Bett, das Vorstellen eines Sessels oder Tisches, die Entfernung einer Gehhilfe, die Verhinderung des Aufstehens aus dem Rollstuhl oder einer anderen Sitzgelegenheit mittels eines Fixiergurtes, einer „Fixierhose“ oder eines Leintuchs  oder auch das körperliche Festhalten. Auch das Einschließen des Betroffenen in einem Raum oder in einer Abteilung fällt unter diese Kategorie.


Eine Freiheitsbeschränkung kann darüber hinaus durch medikamentöse Mittel erfolgen. Davon kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlich bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.


Der Einsatz elektronischer Überwachungsmaßnahmen ist nur dann eine Freiheitsbeschränkung, wenn bei Auslösung des Alarms unmittelbare freiheitsentziehende Folgen zu erwarten sind, also etwa der Betreute zurückgeholt wird.


 


Keine Freiheitsbeschränkung?


 


Die Einwilligung durch die betreute oder gepflegte Person selbst schließt einen Grundrechtseingriff aus. Damit die Einwilligung rechtserheblich ist, muss sie ernstlich sowie frei von Zwang und Irrtum erteilt werden, der Bewohner muss die Fähigkeit zum freien Willensentschluss haben. Maßgeblich ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die auch psychisch kranke geistig behinderte Menschen haben können. Die betreute oder gepflegte Person muss geistig in der Lage sein, die Situation an sich und die Tragweite ihres Einverständnisses zu erfassen. Die Einwilligung kann sich aus diesem Grund nur auf eine konkrete Situation und einen zeitlich überschaubaren Rahmen beziehen.


Die Freiwilligkeit des Aufenthaltes in der Einrichtung schließt nicht automatisch die Zustimmung zu allfälligen internen Beschränkungen ein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.


 


Das Anlegen eines Sitzgurtes, der den drohenden Sturz eines Menschen aus dem Rollstuhl, Stuhl verhindert, ist keine Freiheitsbeschränkung. Da das Anbringen des Gurtes in Wahrheit seinen Bewegungs- und Handlungsspielraum erhöht (z. B. Essen im Speisesaal, Teilnahme an Veranstaltungen, Messe usw.)


 


Voraussetzungen  für eine Freiheitsbeschränkende Maßnahme


 


Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn


 - der Betroffene psychisch krank oder geistig behindert ist


 - er durch diese Erkrankung sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die   


   Gesundheit anderer Menschen ernstlich und erheblich gefährdet. Im Hinblick auf


   verschiedenen Zweifel sei klargestellt, dass die so genannte „Demenz“ eine psychische


   Erkrankung ist.


- Die Gefährdung muss ernstlich sein. Das Leben, die Gesundheit oder die


   körperliche Integrität des Betroffenen oder anderer Personen muss konkret und aktuell


   gefährdet sein. Es reicht nicht aus, dass der Bewohner sich oder andere vielleicht gefährden


   könnte, die Gefahr muss aktuell vorhanden sein.


   Unter erheblicher Gefährdung ist eine Gesundheitsschädigung von mehr als


   24 tägiger Dauer (Knochenbruch, Gehirnerschütterung, usw.).


 - die Beschränkung zur Verhinderung dieser Gefahr unerlässlich und geeignet ist, sowie die


   Dauer und Ausmaß im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist, disziplinäre oder


   erzieherische Erwägungen können hier keine Rolle spielen.


- diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonender Betreuungs- und Pflegemaßnahmen abgewendet werden kann. Die angeordnete Freiheitsbeschränkung muss jedenfalls sowohl das gelindeste Mittel als auch die „ultimo Ratio“ sein.


 


Wer darf eine Freiheitsbeschränkung anordnen?


 


Mit der Befugnis, einen Eingriff  in die persönliche Freiheit eines Menschen anordnen zu können, hat der Gesetzgeber dem anordungsbefugten Personenkreis eine schwierige und heikle wie verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die sowohl ausreichendes medizinisches Fachwissen als auch rechtliche Grundkenntnisse, gepaart mit psychologischem Fingerspitzengefühl erfordert. Es braucht wohl nicht besonders betont zu werden, dass ein derartiger Eingriff in die Grundrechte eines Menschen ein wohlüberlegtes und behutsames Handeln als selbstverständlich voraussetzt.


 


Die Freiheitsbeschränkung muss ausnahmslos von einer verantwortlichen Person angeordnet werden. Jede Anordnung darf erst nach persönlichem Augenschein erfolgen.


Hier wird unterteilt in Freiheitsbeschränkungen kürzer als 24 Stunden oder einmalig (kurzfristig), und länger als 24 Stunden und/oder wiederholt erforderlich sind, ebenso medikamentöse Maßnahmen (längerfristig).


 


Kurzfristige freiheitsbeschränkende Maßnahmen (kürzer als 24 Stunden oder einmalig):


 - der mit der Führung oder Leitung der Abteilung betraute Arzt


 - die mit der ärztlichen Aufsicht oder mit der Leitung des Pflegedienstes betraute Person


    (bei Einrichtungen ohne ärztliche Leitung)


 - Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte, die mit der Anordnung freiheitsbeschränkender


    Maßnahmen betraut sind (in Einrichtungen ohne ärztliche oder pflegerische Leitung)


 - der pädagogische Leiter (ist keine der oben genannten Personen eingesetzt).


 


Längerfristige freiheitsbeschränkende Maßnahmen (länger als 24 Stunden oder wiederholt erforderlich, ebenso die medikamentöse Freiheitsbeschränkung):


 - Diese Anordnung erfolgt immer und ausschließlich durch den Arzt.


 Die Anordnung des Arztes kann zweifach erfolgen: mündlich: dann ist die Anordnung schriftlich zu dokumentieren, schriftlich: durch Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses, das den Aufzeichnungen über Freiheitsbeschränkung anzuschließen ist.


 


Dokumentation:


Jede freiheitsbeschränkende Maßnahme muss dokumentiert werden. Auch die Einschränkung der persönlichen Freiheit, die mit der Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Bewohners erfolgt, ist zu dokumentieren und muss nachvollziehbar sein.


In der Dokumentation sind festzuhalten:


 


1.      Vorangegangene Maßnahmen zur Verhinderung der Freiheitseinschränkung


2.      Das Vorliegen der einzelnen Voraussetzung


3.      Der Grund (Anlass)


4.      Die Art der Beschränkung


5.      Der Beginn und die Dauer


 


 


 


Aufklärung und Verständigung:


 


Anordnungsbefugte Personen (Arzt, Leitung Pflegedienst, Dipl. Gesundheits- u. Krankenpflegefachkraft, Pädagogen) haben den Betroffenen über die näheren Umstände der Freiheitsbeschränkung entsprechend seinem Zustand aufzuklären. Dieses Gespräch hat in geeigneter Weise über Grund, Art, Beginn und die voraussichtliche Dauer zu erfolgen. Voraussetzung dieses Gespräches ist, dass der Bewohner dem Gespräch folgen kann und dessen Inhalt versteht. Ferner hat der Anordnungsbefugte den Leiter der Einrichtung unverzüglich schriftlich von der Freiheitsbeschränkung oder ihrer Aufhebung zu verständigen. Der Leiter der Einrichtung hat wiederum den Bewohnervertreter, und die Vertrauensperson des Bewohners schriftlich zu verständigen, um diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.


 


 


BewohnervertreterIn:


 


Die Vertretung des Bewohners bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit obliegt dem von ihm hiefür bestellten nahen Angehörigen, Rechtsanwalt oder Notar. Dieser vom Bewohner bestellte Vertreter bedarf einer auf die Wahrnehmung dieses Rechtes lautenden schriftlichen Vollmacht.


 


Wird eine BewohnerIn in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt, wird die BewohnerIn automatisch durch die BewohnervertreterIn des Sachwaltervereins vertreten.


BewohnervertreterInnen sind beim örtlich zuständigen Sachwalterverein angestellt und werden den sozialen Einrichtungen und den Bezirksgerichten namhaft gemacht. Sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird, hat  die BewohnervertreterIn die Vertretungsbefugnis des Bewohners. Dadurch werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis eines anderen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt. Es ist auch nicht erforderlich, zur Wahrung des Rechtes auf die persönliche Freiheit zusätzlich ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters einzuleiten.


 


Ihr Aufgabengebiet umfasst:


·        Gespräche mit Bewohner über die beabsichtigte Vertretungshandlung und sonstige wichtige Angelegenheiten


·        Muss den Wünschen  der BewohnerIn entsprechen, sofern diese ihrem Wohl nicht abträglich sind


·        Unangemeldete Besuche der Einrichtungen,


·        Sich vom Bewohner einen persönlichen Eindruck zu verschaffen


·        Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner


·        Mit der anordnungsbefugten Person und Bediensteten der Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung konkret zu besprechen


·        Entscheidung. Ob eine gerichtliche Überprüfung der Freiheitsbeschränkung beantragt wird


·        Antrag stellen beim Bezirksgericht auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung


·        Vertreter im gerichtlichen Kontrollverfahren


·        Befragen der Interessensvertretung der BewohnerIn oder anderer BewohnerInnen möglich


·        Weiterleiten von Beschwerden an zuständige Stellen


·        Verschwiegenheitspflicht, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Bewohners ist


 


 


Eine Freiheitsbeschränkung kann auf Antrag des Bewohners selbst, seiner Vertrauensperson oder seines Vertreters oder des Leiters der Einrichtung jederzeit vom Gericht überprüft werden.


 


Aufhebung der Freiheitsbeschränkung:


Die Freiheitsbeschränkung ist sofort und immer aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür wegfallen, und zwar durch die anordnungsbefugte Person.


Bei Beschluss des Bezirksgerichtes, dass die Freiheitsbeschränkung unzulässig ist.


Ist die vom Gericht festgelegte Frist abgelaufen, und keine Meldung über eine beabsichtigte Fortsetzung der Freiheitsbeschränkenden  Maßnahmen erfolgt.


In allen Fällen muss eine Meldung an den Bewohnervertreter erfolgen.


 


Resümee:


 


 


Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn sie aufgrund des Zustandes des Betroffenen unerlässlich ist. Im Zweifel kommt seinen Freiheitsrechten der Vorrang zu. Das Heimaufenthaltsgesetz betont zudem, dass die Menschenwürde der betreuten oder gepflegten Person unter allen Umständen zu achten und zu wahren ist. Dieses Gebot betrifft sowohl die Frage der Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung als auch deren Durchführung. Die mit der Betreuung und Pflege alter, behinderter oder kranker Menschen betrauten Personen sind in ihrer schwierigen Tätigkeit besonders zu unterstützen.


 


Das Gesetz verfolgt das Ziel, für unerlässliche Freiheitsbeschränkung klare rechtliche Vorgaben zu erlassen, beseitigt eine rechtliche Grauzone, schafft überwiegend klare Verhältnisse, führt zu Schutz und Sicherheit für beide Seiten und liegt somit grundsätzlich im Interesse der Heimbewohner und des Pflegepersonals.


 


Ich erwarte mir vom Heimaufenthaltsgesetz, dass es zu einer besseren Kommunikation zwischen den Berufsgruppen - Rechtsträger, Ärzten, Pflegepersonal, Ergo- und Physiotherapeuten, Psychologen den Behören - und den Angehörigen führt. Als langfristiges Ziel steht mehr Verständnis der Gesellschaft für alte, kranke und behinderte Menschen.


Als Folge sollte sich eine Verbesserung der Pflegequalität in den Institutionen ergeben. 


 


Hella Manger-Kogler


DGKS - Akad. Krankenhausmanagerin
Qualitätsbeauftragte im Gesundheitswesen
----------------------------------------------
HMK Manger Beratung für Qualitätssicherung KEG
Unternehmensberatung für soziale Einrichtungen

9.5.05 18:53


Jetzt ist die Katze aus dem Sack !!

Bevor ich hier meinen Unmut los lasse möchte ich allen Tierschützern folgendes Statement zukommen lassen:


Ich bin für den Tierschutz und sehe in dem jetzt


verabschiedeten Tierschutzgesetz einen beachtlichen Erfolg.


Es ist soweit, die österr. Regierung hat sich klar deklariert.


Der Tierschutz wurde durch ein Gesetz bundeseinheitlich geregelt.


Doch welcher Weg wird in der Altenbetreuung beschritten. Hier ist die österreichische Regierung nicht in der Lage eine einheitliche Ausbildung für die Altenpflege zu schaffen, die länderübergreifend anerkannt wird.


Die Bundesregierung ist nicht in der Lage grundlegende Ausbildungsziele festzulegen, die die Qualität in der Ausbildung hebt. Sie hat sich elegant  dieser Verantwortung entzogen und diese den Bundesländern übertragen.


Ausbildung in der Altenpflege ist Ländersache.


Genau hier beginnt das Dilemma. Denn länderspezifischen Ausbildung werden groteskerweise untereinander nicht anerkannt. Zu verschieden sind teilweise diese Ausbildungen.


An dieser Stelle frage ich mich, ist der Bundesregierung die Tierhaltung mehr wert ?


Ich hoffe nicht,  die Forderung nach einer bundeseinheitlichen qualitativ hochwertigen Ausbildung in der Altenpflege sollte daher an erster Stelle der Berufsverbände stehen.


Wie man beim Tierschutz gesehen hat, kann man mit Lobby in der Politik doch noch etwas bewegen.

31.5.04 10:23


Situation der Alten- und Pflegebetreuung in Österreich


Versäumisse der Rechtsträger in der stationären geriatrischen Altenpflege


Der Rechtsträger der sozialen Einrichtungen ist der, der die rechtliche, wirtschaftliche, fachliche, personelle, bauliche und organisatorische Gesamtverantwortung der Einrichtung trägt.


Nach wie vor wird von Seiten der Träger zu sehr verwaltet und nicht geführt. Solange Auslastung und die Wirtschaftlichkeit stimmig sind, ist für diese Träger die Welt noch in Ordnung. Fachliche Weiterentwicklung bleiben auf der Strecke, es sei denn, Mitarbeiter werden von sich aus aktiv. Sie stoßen häufig an ihre Grenzen, wenn der Träger diese Entwicklung nicht mitträgt und seine Lieblingsfrage stellt: „ Was soll das, warum etwas neues riskieren, wollen Sie unseren guten Ruf aufs Spiel setzen, wer soll das finanzieren, wo sollen wir die Mitarbeiter hierfür hernehmen?“ und ähnliche demotivierenden Fragen.


Schaut man sich die Situation in der stationären Altenhilfe an, verstärkt sich der Eindruck. Strukturen sind nicht vorhanden oder überholt, Kreativität ist Mangelware, Bedingungen sind für Mitarbeiter und Bewohner zum Teil unerträglich, all das vor allem durch fehlendes Management.


Nach meiner Erfahrung fehlt es über weite Strecken an Führungs-Know-how. Nötig ist die kritische Übernahme zeitgemäßer Managementkonzepte, die nicht nur das engere Führungsgremium betreffen, sondern die Gestaltung einer sozialen Einrichtung insgesamt. An erste Stelle gehört die Motivation der Einrichtung, damit von zentraler Seite kein Sinn-Defizit entstehen kann. Darunter verstehe ich einen Mangel an Klarheit in der unternehmenspolitischen Linie des Ganzen, die sich bis in die einzelnen Arbeitsbereiche hin auswirkt. Jeder Mitarbeiter hat das Recht, im größeren Rahmen zu wissen, wo der Sinn seiner Arbeit liegt und was aus seiner Arbeit für die Zukunft werden soll.


Möglichkeiten zur Veränderung gibt es viele, man muss nur bereit sein sie zu nutzen. Leider zieht man es vielfach vor, Missstände in sozialen Einrichtungen vorrangig auf gesamtgesellschaftliche Zustände und Rahmenbedingungen (bauliche Voraussetzung, Personalschlüssel, zuwenig Fachkräfte u. a. ) zu  schieben, nach dem Motto:“ wir können doch nichts ändern“. Die Folge ist, dass der einzelne Träger oder Mitarbeiter überhaupt noch aktiv sind, da man sich auf den Standpunkt zurückzieht, zuerst seien die Rahmenbedingungen zu ändern. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, diese Rahmenbedingungen sind in der Tat zu ändern, und zwar eher gestern als heute. Bei Berufsaussteigern wird am meisten als Anlass zur Kritik der Führungsstil und die Organisation gegeben. Mitarbeiter, die immer wieder den Eindruck haben, wir können nur für warm, satt, sauber Pflege sorgen, oder die Sicherung der Grundversorgung ist nur auf den Knochen der Mitarbeiter möglich, werden früher oder später - in den meisten Fällen wohl früher – aus ihrem eigentlich gerne ausgeführten Beruf aussteigen.


Die Änderung der Organisationsstrukturen, die oft noch diejenigen von vor 20 Jahren sind, und die dafür sorgen, dass wir gute Mitarbeiter verlieren und wenig attraktiv für Interessierte sind, ist die dringende Voraussetzung, damit trotz schwieriger Bedingungen das Leben und die Arbeit in den Einrichtungen attraktiver, menschlicher und freundlicher wird.


Funktionspflege ist leider immer noch weit verbreitet, und wird sich mit niedrig qualifiziertem Personal auch nicht ändern. Unter dem Gesichtspunkt des Kundennutzens ist es sinnvoll, von einer Funktions- zu einer Prozessbetrachtung überzugehen. Soziale Einrichtungen sind immer noch funktional organisiert, statt konsequent prozessorientiert. Das heißt, Organisationseinheiten sind nicht funktionale Abteilungen, sondern Geschäftsprozesse, das können Leistungsprozesse sein. Einer Funktionspflege muss angelastet werden dass sie den Pflegeprozess vermindert, hinzu kommt auch noch eine gehörige Portion Zusatzaufwand für viele Tätigkeiten, die in der Prozesspflege nicht vorhanden sind. Also eine direkte Wertminderung durch Funktionspflege. Mangelnde Organisationsstrukturen bringen es mit sich, dass Pflegemitarbeiter Nichtpflegetätigkeiten durchführen und den Bewohnern Zeit für die Begleitung stehlen: Tagesablaufstrukturen wie in den Krankenhäusern: Mittag 11.00 Uhr, Abendessen 17.00 Uhr , Frühstück um 8 oder 9 Uhr (das sind 15 Stunden ohne Nahrungszufuhr – über nächtliche Verwirrtheitszustände und Folgen für den Blutzucker  muss sich dann keiner mehr wundern). Dienstzeiten sind nicht bewohnerorientiert, keine Aufbauorganisation mit wirklicher Kompetenzübertragung an Mitarbeiter, schlechte Kommunikation (Team- und Dienstbesprechungen), keine effektive Organisation der Arbeitsablaufgestaltung, autoritärer Führungsstil (mangelnde Ausbildung der Pflegedienstleitungen), Träger ermöglichen nicht oder verhindern Zusatzqualifikationen für die schweren Führungsaufgaben, Fortbildung für Mitarbeiter haben keinen Stellenwert, Tarifgerechte Entlohnung der Mitarbeiter gibt es längst nicht überall, Zuschläge werden häufig nicht gezahlt, Einstellung vieler nicht qualifizierter Mitarbeiter aus finanziellen Gründe, viele Altenheime haben keinen Wohncharakter: es fehlen warme Farbtöne, Bilder an den Wänden, Tischdecken auf dem Tisch, statt dessen Papierbecher für den Nachmittagskaffee.


Träger lassen es nach wie vor zu, dass Bewohner gegen ihren Willen oder mit fehlenden Strukturen einziehen müssen und verhindern so, dass dringend notwendige Nachsorgeeinrichtungen in Anbindung an Krankenhäuser gebaut werden. Wie viele alte Menschen könnten nach ihrem Krankenhausaufenthalt in ihre Wohnung zurückkehren. Hier wird unverantwortlich gehandelt und vielmals die Würde des Menschen verletzt.
Es gibt noch 4-6 Bettzimmer, wobei schon 2 Bettzimmer für 2 Menschen Gewalt bedeutet, außer sie haben eine eigene Entscheidung für das Zusammenleben getroffen.


Für die Verbesserung der Organisationsstrukturen und die Wohn- und Lebensbedingungen sind in erster Linie die Träger verantwortlich. Sie sind herausgefordert, sich intensiv für die Lösung der nicht mehr zu übersehenden Probleme in der Altenbegleitung einzusetzen. Eine verantwortbare und nach kritischem Verständnis notwendige ganzheitliche, nach den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Pflege alter Menschen ist vielerorts erheblich gefährdet. Unsere Mitarbeiter spüren den Träger nur dann, wenn etwas schiefgelaufen ist oder wenn neue Forderungen an den Mitarbeiter gestellt werden. Müssen die Träger sich also fragen, ob sie nicht für die Arbeitszufriedenheit – die Mitarbeiterpflege- zuwenig getan haben? Kennen sie die Sorgen ihrer Mitarbeiter? Nehmen sie die Sorgen ernst? Vorgesetzte verstehen nicht, was in ihren Mitarbeitern vorgeht, zweifeln an ihrer eigenen Fähigkeit, sie steuern zu können und glauben nicht an gemeinsame Zielvereinbarungen.



Gründe hierfür können sein: Vorgesetzte sehen nur die Unternehmensziele, sie eigenen sich das Wissen um moderne Personalarbeit in Seminaren an, tun sich schwer, neben Aufgaben die dazugehörige Verantwortung zu delegieren. Sie empfinden es als Schwäche, sich von Mitarbeitern überzeugen zu lassen - auch wenn die Argumente die besseren sind. Sie können Angestellte nicht als Partner behandeln, die es nicht zur Arbeit anzutreiben, sondern für die gemeinsame Sache zu begeistern gilt. Sie lehnen Veränderungen oder Verbesserungsvorschläge ab, weil sie unbequem sind und eine Veränderung des Status quo bedeuten. Sie erzeugen das Klima des gegenseitigen Misstrauens und zwingen dadurch den Mitarbeiter dazu, einen Großteil seiner Energie und Arbeitszeit darauf zu verschwenden, sich nach allen Seiten abzusichern und peinlichst genau jeden Fehler zu vermeiden.


Aufgeschlossenheit und guter Wille reichen nicht aus, um engagierte und hochqualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen zu halten. Vielmehr gilt es, ein überholtes Hierarchiedenken abzubauen, projektorientierte und bereichsübergreifende Teamarbeit zu fördern, Arbeitszeiten flexibel zu gestalten und bessere Vergütungskomponenten einzuführen. Was haben die Träger unternommen, um die Bezahlung der Mitarbeiter zu verbessern, um unzureichende bauliche und technische Bedingungen zu verändern, um beruflichen Nachwuchs für die Pflege zu gewinnen, um das negative Image der Altenheime zu beseitigen, um die unzureichenden Personalschlüssel zu verändern, um für die Mitarbeiter die Identifikationsmöglichkeiten mit der Einrichtung zu verbessern und um neue und bessere Konzepte in der Altenhilfe umzusetzen?


Sicher wäre es interessant, einmal die Fluktuationskosten festzustellen, die infolge fehlenden Managements oder schlechter Organisationsstrukturen in sozialen Einrichtungen entstehen. In einer Untersuchung im Bankenbereich wurden die Kosten eines Austritts eines Kreditsachbearbeiters mit € 1500.-( Gespräche, Leistungsminderung) und die Kosten für den Eintritt eines neuen Mitarbeiters mit € 16.000.-(Beschaffung, Einarbeitung mit Minderleistungen, Einführung, Fortbildung) beziffert, also insgesamt € 17.500.-. Ich bin überzeugt, dass die Fluktuation diplomierter Mitarbeiter ebenso teuer ist.


Hier sehe ich bisher wenig Engagement der Träger. Ich behaupte also provokativ, dass kaum ein Träger ein Konzept hat, das nach Zielen ausgerichtet ist und von entsprechenden Organisationsstruktur getragen wird. Ich behaupte, gerade in sozialen Einrichtungen, wo der Mensch der Mittelpunkt ist, ist er umso mehr aufgefordert und verpflichtet, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Mensch der Mittelpunkt seiner Bemühungen bleibt, nicht nur die Bewohner, sondern auch die Mitarbeiter, und Strukturen schafft, damit sie sich mit ihrer ganzen Person im Dienst für den Mensachen wieder finden können.


Ich behaupte, nur wenn sich Menschen auf ein Ziel engagieren, wenn sie einig dahinter stehen, effektiv miteinander kommunizieren, sie mit entsprechender Kompetenz ausgestattet sind, werden grenzenlose Kräfte freigesetzt. Diese innovative Kraft wird im sozialen Bereich nicht genutzt und umgesetzt.


 

29.11.03 17:26





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